Voraussetzungen für die Verrichtung des Gebetes

1. Rituelle Reinheit des Körpers
2. Rituelle Reinheit der Kleidung und Bedeckung der Blöße
3. Rituelle Reinheit des Gebetsplatzes
4. Einnahme der richtigen Gebetsrichtung
5. Einhalten der Gebetszeiten
6. Fassung der Absicht zum Gebet

 

Die Rituelle Reinheit wird in der Regel durch die rituelle Waschung herbeigeführt. Eine wichtige Ausnahme bildet hier die Ganzwaschung (Gusl). Diese wird nötig nach dem Geschlechtsverkehr oder ähnlichen Handlungen, bei der Frau nach dem Ende der Menstruation und der Geburt eines Kindes sowie nach einem Todesfall und der Waschung eines Leichnams (nur nach manchen Rechtsschulen).
Beendet wird die rituelle Reinheit außerdem durch die Verrichtung der Notdurft und dem Wasserlassen sowie durch Schlaf und Ohnmacht. All diese Kriterien führen zur Notwendigkeit der Verrichtung von Wudu'.

 

Die Kleidung ist rein, wenn sie frei von Flecken unreiner menschlicher oder tierischen Ausscheidungen ist. Sonstige Verschmutzungen durch Staub oder Flecken führen nicht zu Unreinheit, sind jedoch nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Mann sollte zur Bedeckung der Blöße beim Gebet zumindest von Bauchnabel bis zu den Knien bedeckt sein, bei der Frau soll nach Möglichkeit der ganze Körper bis auf Hände und Gesicht so umhüllt sein, dass sich die Körperformen nicht abzeichnen, was am einfachsten durch einen Überwurf zu bewerkstelligen ist.

 

Der Gebetsplatz muss frei von Ausscheidungen von Menschen und Tieren sein, welcher Art auch immer. Auch sonst sollte der Platz nach Möglichkeit im herkömmlichen Sinne sauber sein.

 

Der Betende muss sich bei der Verrichtung des Gebetes stets zur Ka'ba in Mekka wenden (in Deutschland folgt daraus eine Ausrichtung nach Südosten).

 

Die vorgegebenen Zeiten für das Gebet sind möglichst genau einzuhalten. Die Gebete sollten zu Beginn der jeweiligen Zeiten verrichtet werden. Wurde ein Gebet aus welchem Grunde auch immer versäumt, so ist es als bald als möglich nachzuholen. Auch die sonst gültigen Verbotszeiten gelten in diesem Fall nicht.
Diese Verbotszeiten lauten wie folgt: nach dem Verrichten des Fagr-Gebetes bis zum Sonnenaufgang, beim Sonnenaufgang, zu dem Zeitpunkt, an dem die Sonne im Zenit steht, nach dem Asr-Gebet bis zum Sonnenuntergang sowie während des Sonnenuntergangs.

 

Vor dem jeweiligen Gebet muss man die Absicht fassen, eben dieses Gebet zu verrichten. Diese Absicht muss nicht mündlich geäußert werden, sondern es reicht, wenn man beispielsweise in Gedanken sagt: "Ich beabsichtige, nun mein Fard-Nachmittagsgebet mit 4 Rak'a zu verrichten."